AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand:
18.08.2009

1. Geltung
Nachstehende Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten für alle
Verträge, Lieferungen und sonstige Leistungen, einschließlich Beratungsleistungen von The Bristol Group Deutschland GmbH
(im folgenden 'Bristol Group' genannt), sofern sie nicht mit aus-
drücklicher Zustimmung von Bristol Group geändert oder
ausgeschlossen werden. Abweichende Allgemeine Geschäfts-
bedingungen des Kunden werden nur bei schriftlicher Anerkennung
durch Bristol Group zum Vertragsinhalt. Sie gelten insbesondere
auch dann nicht, wenn ihnen Bristol Group nicht nochmals
ausdrücklich widerspricht.

2. Angebot und Abschluss
Angebote von Bristol Group sind stets freibleibend.
Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst
durch schriftliche Bestätigung von Bristol Group verbindlich.
Nebenabreden bedürfen stets der schriftlichen Bestätigung von
Bristol Group. Die zum Angebot gehörenden Unterlagen wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts-, Maßangaben und Leistungsmerkmale sind, soweit nicht anders vereinbart, nur
annähernd maßgebend.

3. Preise
Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

4. Stornierungs- und Umbuchungskosten
Für den Fall, dass der Kunde einen Auftrag ganz oder teilweise
storniert, seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachkommt
und dadurch den Rücktritt bzw. die vollständige oder teilweise
Stornierung oder Umbuchung des Auftrags durch Bristol Group
veranlasst, oder eine Änderung des vereinbarten Liefertermins
beantragt und dieser Antrag von Bristol Group akzeptiert wird, ist
der Kunde verpflichtet, an Bristol Group eine Stornierungs- und Umbuchungskostenpauschale zu bezahlen. Diese beläuft sich
ab wirksamem Vertragsabschluß bei Bestellung von Software-
produkten auf 20 % des vertraglich vereinbarten Preises, mindestens
jedoch auf 260,- EUR, bei Bestellung von Hardwareprodukten und
Schulungsleistungen auf 50% des vertraglich vereinbarten Preises.
Im Falle, dass bei der Bestellung von Schulungsleistungen Rücktritt
bzw. Stornierung oder Umbuchung weniger als eine Woche vor
Schulungsbeginn erfolgen, ist der volle Preis (100%) zu zahlen. In
diesem Falle bleibt dem Kunden alternativ die Benennung eines
Ersatzteilnehmers unbenommen. In diesem Falle behält sich Bristol
Group die Erhebung einer Umbuchungsgebühr von 180,00 EUR vor.
Der Nachweis eines höheren Schadens durch Bristol Group bleibt
vorbehalten. Nach der Lieferung kann der Kunde einen Auftrag weder
ganz noch teilweise stornieren oder umbuchen. Bei Bestellung von
Wartungsleistungen besteht nach Vertragsabschluss keine
Stornierungsmöglichkeit. Bristol Group behält sich vor,
Schulungsveranstaltungen jederzeit ohne Angabe von Gründen
abzusagen. In diesem Falle wird dem Kunden innerhalb einer Frist
von 2 Monaten eine Ersatzveranstaltung angeboten.

5. Lieferbedingungen, Verzug, Unmöglichkeit der Lieferung
Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen und -termine befreit
den Kunden, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz
wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer
angemessenen Nachfrist zur Einbringung der Leistung und der
Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen
werde. Das gilt nicht, soweit Bristol Group eine Frist oder einen
Termin zur Leistung ausdrücklich und schriftlich als verbindlich
bezeichnet hat. Bristol Group wird dem Kunden schriftlich den
vorgesehenen Liefertermin in der Auftragsbestätigung mitteilen.
Die Lieferadresse ist mindestens 3 Wochen vor dem
vorgesehenen Liefertermin schriftlich mitzuteilen. Teillieferungen
sind in zumutbarem Umfang zulässig. Die Lieferfrist verlängert
sich - auch innerhalb eines Verzuges - angemessen bei Eintritt
höherer Gewalt und allen unvorhergesehenen, nach Vertrags-
abschluß eingetretenen Hindernissen, die Bristol Group nicht
zu vertreten hat, soweit solche Hindernisse auf die Lieferung
des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind.
Dies gilt auch dann, wenn diese Umstände bei den Lieferanten
von Bristol Group und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn
und Ende derartiger Hindernisse teilt Bristol Group dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde kann von Bristol Group die
Erklärung verlangen, ob Bristol Group zurücktreten oder innerhalb
angemessener Frist liefern will. Erklärt sich Bristol Group nicht
unverzüglich, kann der Kunde zurücktreten. Lieferfristen verlängern
sich um den Zeitraum, in dem der Kunde mit seinen
Vertragspflichten - innerhalb einer laufenden Geschäftsbeziehung
auch aus anderen Verträgen - in Verzug ist.  Verzug und Ausbleiben
(Unmöglichkeit) der Lieferung hat Bristol Group solange nicht zu
vertreten, als Bristol Group, ihre Erfüllungshilfen und Vorlieferanten
kein Verschuldensvorwurf trifft. Im Übrigen haftet Bristol Group nach
den gesetzlichen Vorschriften. Hat Bristol Group danach
Schadensersatz zu leisten, so beschränkt sich ein dem Kunden
zustehender Schadensersatzanspruch - sofern der Vertrag mit
einer gewerblichen Tätigkeit des Kunden zusammenhängt -auf
den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses voraussehbaren Schaden,
höchstens aber 10% vom Werte desjenigen Teils der
Gesamtlieferung, der infolge der Verspätung bzw. Nichtlieferung
nicht rechtzeitig oder nicht vertragsgemäß benutzt werden kann.
Diese Einschränkung gilt nicht, soweit Bristol Group in Fällen des
Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend haftet. Für
durch Verschulden von Vorlieferanten verzögerte oder unterbliebene
(Unmöglichkeit) Lieferungen hat Bristol Group keinesfalls einzustehen.

6. Versand und Gefahrenübertragung
Versandweg und -mittel sind, wenn nicht schriftlich anders
vereinbart, der Wahl von Bristol Group überlassen. Wird der
Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert,
so lagert die Ware auf Kosten und Gefahr des Kunden. In diesem
Fall steht die Anzeige der Versandbereitschaft dem Eintreffen der
Ware bei dem Kunden gleich und die Gefahr geht auf den Kunden
über. In allen anderen Fällen geht die Gefahr bei Übergabe der
Ware an den Spediteur auf den Kunden über.

7. Zahlungsfälligkeit
Zahlung hat soweit nicht schriftlich anders vereinbart, binnen
14 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug so zu
erfolgen, dass Bristol Group der für den Rechnungsausgleich
vereinbarte Betrag spätestens am Fälligkeitstermin zur Verfügung
steht. Der Kunde kommt nach Ablauf dieser Zahlungsfrist in
Verzug, ohne dass es einer besonderen Mahnung und Fristsetzung
bedarf. Rechnungen für Reparaturen sind ohne Abzug sofort zur
Zahlung fällig. Gutschriften über Schecks erfolgen vorbehaltlich
des Eingangs abzüglich der Auslagen mit Wertstellung des Tages,
an dem Bristol Group über den Gegenwert verfügen kann. Im Falle
des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen zu zahlen, wodurch
die Geltendmachung weiterer Schäden, die durch den Verzug
entstehen, nicht ausgeschlossen wird. Die Aufrechnung mit
Ansprüchen gegen Bristol Group ist nur zulässig, wenn diese
durch Bristol Group schriftlich anerkannt oder rechtskräftig
festgestellt wurden. Die Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes wegen nicht anerkannter und nicht
rechtskräftig festgestellter Gegenansprüche ist ausgeschlossen,
sofern diese Ansprüche nicht auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen. Zahlungen dürfen an Angestellte von Bristol Group nur
dann erfolgen, wenn sie eine gültige Inkassovollmacht vorweisen. Rechnungen für Schulungsleistungen sind in jedem Falle vor Schulungsbeginn fällig.

8. Eigentumsvorbehalt
The Bristol Group behält sich das Eigentum der Ware bis zur
vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor. Das Eigentum
an Software-Produkten geht zu keiner Zeit auf den Kunden über
und der Kunde darf zu keiner Zeit Rechte an Software-Produkten
abtreten oder übertragen. Der Kunde tritt Bristol Group bereits
jetzt alle Forderungen mit sämtlichen Nebenrechten ab, die ihm
aus der Weiterveräußerung gegen den Abnehmer oder gegen
Dritte erwachsen und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware
ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft wird. Zur Einziehung
dieser Forderungen ist der Kunde auch nach der Abtretung
ermächtigt. Er hat die eingezogene Summe sofort an Bristol
Group abzuführen. Die Befugnis von Bristol Group, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Jedoch verpflichtet
sich Bristol Group, die Forderungen nicht einzuziehen, solange
der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß
nachkommt. Bristol Group kann verlangen, dass der Kunde ihr
die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekanntgibt,
alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
Unterlagen aushändigt und den Schuldnern die Abtretung mitteilt.
Wird die Ware zusammen mit anderen Waren, die Bristol Group
nicht gehören, weiterverkauft, so gilt die Forderung des Kunden
gegen den Abnehmer in Höhe des zwischen Bristol Group und
Kunden vereinbarten Lieferpreises als abgetreten.

 

 
9. Installation

The Bristol Group wird die Ware an jedem Ort in der Bundesrepublik Deutschland gegen Bezahlung installieren, sofern der Kunde a) die erforderlichen Voraussetzungen mit allen notwendigen Installationen rechtzeitig fertig stellen wird b) Bristol Group den freien Zugang zu der Ware und dem Installationsort gewährt c) die verpackte Ware auf seine Kosten zu dem Installationsort transportiert d) die Ware im verschlossenen Originalkarton belässt und die Ware keinen ungewöhnlichen Belastungen oder Schadenseinflüssen ausgesetzt wurde.

10. Abnahme der Ware
Die Ware wird von dem Kunden nach erfolgreichem Funktionstest abgenommen. In diesem Funktionstest hat der Kunde sämtliche Funktionen des Programms zu überprüfen.

Wird dieser Funktionstest innerhalb von 14 Tagen nicht durchgeführt aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, gilt die Ware als abgenommen und der Kunde hat den vertraglich vereinbarten Kaufpreis zu zahlen. Das gleiche gilt, wenn der Kunde den Abnahmeschein trotz erfolgreichem Funktionstest nicht unterzeichnet.

11. Mängelrüge und Gewährleistung
Für Mängel haftet Bristol Group nur wie folgt:

a) Der Kunde hat offensichtliche Mängel innerhalb einer Woche durch schriftliche Anzeige an Bristol Group mitzuteilen

b) Bei berechtigten Beanstandungen erfolgt nach Wahl von Bristol Group Nachbesserung fehlerhafter Ware oder Ersatzlieferung

c) Zur Mängelbeseitigung hat der Kunde Bristol Group die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren, insbesondere die beanstandete Ware zur Verfügung zu stellen; andernfalls entfällt die Gewährleistung.

d) Wenn Bristol Group eine ihr gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben oder Ersatz zu liefern, oder wenn die Nachbesserung bzw. die Ersatzlieferung unmöglich ist oder von Bristol Group verweigert wird, so steht dem Kunden das Recht zu, Rückgängigmachung des Vertrages oder Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen.

e) Durch seitens des Kunden oder Dritter unsachgemäß vorgenommene Änderungen und Instandsetzungsarbeiten wird die Haftung von Bristol Group für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.

f) Bristol Group haftet nicht für die fehlerhafte Anwendung durch den Kunden und daraus resultierende Schäden.

12. Allgemeine Haftungsbegrenzung
Die Gewährleistung von Bristol Group richtet sich ausschließlich nach den in vorstehendem Abschnitt getroffenen Vereinbarungen. Die Haftung von Bristol Group ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die dem Kunden oder bei dessen Kunden durch die Anwendung der Produkte bei Bristol Group entstehen. Schadensersatzansprüche des Kunden aus Verschulden bei Vertragsabschluß, Verletzung vertraglicher Nebenpflichten und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit durch Bristol Group oder ihrer Erfüllungsgehilfen. Die Schadensersatzpflicht von Bristol Group ist auf das zweifache des Wertes der konkret abgrenzbaren Leistung von Bristol Group beschränkt. Alle Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche verjähren unabhängig von ihrem Rechtsgrund 6 Monate nach Abnahme der Leistung oder einem der Abnahme entsprechendem Ereignis. Im Falle des Austausches oder der Nachbesserung verlängert sich die Gewährleistung für das betreffende konkret abgrenzbare Teil entsprechend. Das Recht auf kostenlose Gewährleistung besteht nur am Anlieferungs- bzw. Aufstellungsort durch Bristol Group. Der Kunde hat sämtliche Mehrkosten der Gewährleistung zu tragen, die sich aus der Verbringung der Ware an einen anderen Ort ergeben. Dies gilt insbesondere auch bei Verbringung in das Ausland. Bei Schäden, die nach Verbringung der Ware an einen anderen, als dem ursprünglichen Aufstellungsort entstehen, haftet Bristol Group nur, wenn der Kunde beweist, dass ein Transportschaden nicht vorliegt. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten nur, soweit kein Verbrauchsgüterkauf gem. §§ 474ff BGB vorliegt.

13. Software-Lizenz
Im Falle der Lieferung von Software-Produkten gewährt The Bristol Group dem Kunden eine nicht ausschließliche, nicht übertragbare Lizenz, das gelieferte Software-Produkt oder Teile davon ausschließlich für Zwecke des Kunden auf der Zentraleinheit bzw. der Arbeitsplatzstation zu nutzen, die die Software enthält oder für die Lizenzgebühren bezahlt wurden. Jedes Software-Produkt steht und bleibt im Eigentum von Bristol Group oder dem jeweiligen Eigentümer. Alle geltenden Patent-, Urheber-, Warenzeichen und Know-how-Rechte an dem Software-Produkt sind und bleiben Eigentum von Bristol Group oder dem jeweiligen Eigentümer. Der Kunde darf weder Software-Produkte kopieren noch Kopien davon verkaufen. Auch darf der Kunde die Software-Produkte weder übertragen noch veröffentlichen oder offenlegen. Der Kunde wird jedes Software-Produkt schützen und sichern, so dass die Rechte von Bristol Group gewahrt bleiben und wird den Angestellten, die Zugang zu den Software-Produkten haben, entsprechende Anweisungen erteilen oder Vereinbarungen treffen, um seinen Verpflichtungen nachzukommen.

14. Quellenprogramm – ZeitsperreDer Kunde hat keinen Anspruch auf Herausgabe bzw. Zugänglichmachung der Quellenprogramme. Die Software-Produkte von Bristol Group enthalten keine Zeitsperre, soweit diese nicht nur zur Probe überlassen wurden. Bei Programmen, die entgegen dem vorgenannten mit einer Zeitsperre versehen sind, wird Bristol Group hierauf ausdrücklich hinweisen.

15. Spezifikationsänderungen
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Bristol Group Spezifikationsänderungen an der Ware vornimmt, die nach der vernünftigen Einschätzung von Bristol Group notwendig sind.

16. Erlaubnis, den Namen des Kunden zu verwenden
Der Kunde ist damit einverstanden, dass Bristol Group und mit ihr verbundene Gesellschaften den Namen des Kunden in Referenzlisten nur nach schriftlicher Genehmigung durch den Kunden verwenden darf.

17. Abtretung
Der Kunde kann seine Ansprüche und Rechte gegen Bristol Group nicht ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung abtreten. Diese Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde verweigert werden.

18. Anwendbares Recht, Gerichtsstand
Diese Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertrag und seiner Durchführung ergebenden Streitigkeiten ist Frankfurt am Main, soweit der Vertragspartner von Bristol Group Vollkaufmann ist.

19. Allgemeines
Die gegenwärtige oder zukünftige Unwirksamkeit einzelner Geschäftsbedingungen berührt die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht. Die Parteien verpflichten sich bereits jetzt, vor einer beabsichtigten Ausfuhr der Produkte alle einschlägigen deutschen und ausländischen Rechtsvorschriften zu beachten und insbesondere eine nach den jeweils geltenden 'US Export Regulations' erforderliche 'US Export-Lizenz' einzuholen. Der Kunde verpflichtet sich ferner, seine Abnehmer entsprechend zu binden.